16 Okt

Listenhunde und Auflagen

Listenhunde

Die sogenannten Listenhunde sind ein mehr als umstrittenes Thema. Doch was macht einen
Hund eigentlich zu einem Listenhund? In Rheinland-Pfalz gilt ein Hund als gefährlich gem. §1 Abs.1 LHundG, wenn er auffällig war:

„1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.“

(LHundG§1)

staffordshire terrier mit kind

Zudem gehören bestimmte Rassen auch den Listenhunden angehört, hierunter zählt der Pit Bull Terrier, Staffordshire Bullterrier und der American Staffordshire Terrier und alle Mischlinge dieser Rassen. (LHundG §1 Abs. 2) Zudem gilt in RLP ein Zuchtverbot für die Listenhunde,
weshalb sie unfruchtbar gemacht werden müssen. (LHundG § 2)

Wie kam es zur Entstehung dieser Liste?

Am 26. Juni 2000 ereignete sich in HamburgWilhelmsburg ein Vorfall mit einem schon vorbestraften Halter und seinen zwei Hunden.
Hierbei wurde ein Kind so schwer von beiden Hunden verletzt, dass es starb. Daraufhin entfachte in den Medien die Debatte über die Listenhunde. Die unterschiedlichen Bundesländer erließen innerhalb kürzester Zeit verschiedene Hundeverordnungen, welche die Bevölkerung vor Angriffen von Hunden beschützen sollte. Auf den jeweiligen Listen stehen je nach Bundesland mehr oder weniger Hunderassen oder sogar auch gar keine.

Welche besonderen Auflagen gilt es bei der Haltung gefährlicher Hunde in RLP zu beachten?

Zunächst benötigt man zur Haltung eines gefährlichen Hundes eine Haltererlaubnis (LHundG § 3), diese kann jederzeit wiederrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Haltung nicht mehr erfüllt sind. Die Erlaubnis muss entweder bei der Gemeindeverwaltung, Verbandsgemeinde oder Stadtverwaltung vom Halter beantragt werden. Um diese Erlaubnis zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

• Ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes
• Der Halter/in muss in Besitz einer erforderlichen Sachkunde sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben
• keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt
• Abschluss einer Haftpflichtversicherung gem. § 4 Abs. 2

Listenhunde-staffordshire-terrier

Zudem müssen gefährliche Hunde so geführt werden, dass sie keinem anderen Hund oder Menschen Schaden anrichten können. (LHundG § 5) Hierunter zählt auch, dass gefährliche Hunde dem Leinen- und Maulkorbzwang unterliegen. Dabei obliegt es der zuständigen Behörde, ob sie dem Hund eine Maulkorbbefreiung erteilt. (LHundG § 5 Abs. 5)

Wie umstritten das Thema ist, zeigt sich anhand der unterschiedlichen Verordnungen der Bundesländer. Auch ein kleinerer Beißvorfall kann schon ausreichen, um aus einem Hund einen Listenhund zu machen. Die Problematik dieser Verordnung für gefährliche Hunde liegt darin, egal, wie hart der Besitzer/in dann mit ihrem Hund trainiert und egal, inwieweit sich der Hund verändert, er bleibt ein gefährlicher Hund und bekommt diese Einstufung nie wieder los.

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